Auch wir auf Duckhome haben bereits auf das Recht zum Widerstand nach Artikel 20 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) hingewiesen, es aber verpasst allgemeinverständlich zu erklären. Das holen wir jetzt nach.
Immer wieder treiben wahrhaft komische Stilblüten aus dem Internetboden die sich mit irgendwelchen - an den Haaren herbeigezogenen - Argumentationen ein eben solches Widerstandsrecht in der Bevölkerung herbeikonstruieren.
Teilweise ist man schon geneigt Mutwillen zur Anstiftung zum Gesetzesbruch zu konstatieren. Dabei verhält es sich leider so, dass viele, die solches dann mit der Hoffnung verbinden etwas ändern zu können, nicht wirklich wissen welche Voraussetzungen das Recht zum Widerstand erfüllen muss um sich auf letzteres beziehen zu können.
Es geht nicht einzig darum das die staatliche Gewalt Unrecht verübt und dies für Jedermann/Frau ersichtlich ist. Sondern es ist ebenso die Pflicht eines jeden Bürgers sich an das Grundgesetz zu halten. Was nichts anderes bedeutet als das Unrecht nicht mit Unrecht weggemacht werden kann. Auch wenn das für viele Menschen nicht leicht nachzuvollziehen ist, so ist dies genauso Bestandteil des Grundgesetzes wie des Völkerrechts.
Wenn wir also ein Recht auf Widerstand haben, so nur dann, wenn wir uns selbst an das Grundgesetz halten. Ob es uns nun schmeckt oder nicht. Die Voraussetzung zum Recht auf Widerstand ist klar definiert:
Alle von der Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe müssen so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das Letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist. (BverfG 5 85)
Was nichts anderes heisst als:
vor der Ausübung des Widerstandrechts ist das Unrecht über die Rechtswege anzuzeigen.
Wer das nicht tut und dennoch das Recht auf Widerstand ausübt, begeht einen Verstoß gegen die demokratische Grundordnung - handelt entgegen des Grundgesetzes.
Wir können von anderen nicht erwarten sich an Gesetze zu halten, wenn wir nicht selbst bereit sind dies zu tun.



















Das Widerstandsrecht ist geschichtlich aus den Erfahrungen des 3. Reiches geboren und hat seine Paralellen in den Bill of Rights der USA.
Es ist richtig, dass zuvor die Rechtswege auszuschöpfen sind. Was aber passiert nachdem dies ausgeschöpft sind oder/und eine politisch motivierte Justiz die Klagen abweist, wie es hinlänglich biometrischer Daten in Ausweispapieren ja geschieht? Oder bei der Frage des Afghanistankrieges? Und vieles anderes mehr.
Dann stellt sich doch zwangsläufig die Frage, mit welchen Mitteln man gegen Unrecht vorgehen kann.
Dazu gibt es unterschiedliche staats- und völkerrechtliche Ansätze. siehe hier zb. Prof. Isensee.
Bedenkt man, dass die Bundesregierung offiziell Graf von Stauffenberg als Helden gefeiert hat, wird auch deutlich, dass die Anwendung von direkter Gewalt im politischen Attentat als Abwehrmittel gegen faschistische Übernahme, selbst staatspolitisch nicht nur toleriert, sondern als unumgänglich erachtet wird.
Die Frage ist, ab welchem Punkt ist dies gerechtfertigt.
Sicherlich habe wir keine mit dem 3. Reich vergleichbare Situation? Oder doch?
Man könnte auch die Frage stellen, wieviele Millionen Tote mehr in Afghanistan und Irak müssen es denn noch sein? Hier stellt sich zudem die Frage, ob die Ausschöpfung des Rechtweges ein höheres Gut darstellt, als die volle Anwendung des Art. 20 GG, 3,4 als Mittel der Nothilfe. Also man kann das Widerstandsrecht nicht einfach vom Notwehr - und Nothilferecht trennen.
Ähnlich sieht es bei der Atomkraft aus. Auch dort werden "tödliche" Fakten geschaffen, welche die wesentlich höherrangigen Artikel 1 und 2 betreffen und direkt mit dem Notwehrrecht als Naturrecht kollidieren.
Wir haben sogar ein direktes Abwehrrecht gegen Staatsgewalt.
§ 113 STGB
3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Du siehst, so einfach ist das alles bei weitem nicht.
Es wäre schön, wenn immer alles so einfach wäre wie man im ersten Moment annimmt.
Sie verwechseln Widerstand mit Gewalt. Das Wort "Widerstandsrecht" wird im Text des Art. 20 GG verwendet, ist also quasi halbamtlich.
Auch Art. 20 IV GG enthält das Wort "Widerstand". Das GG gewährt in Art. 93 I 4a GG genau diesem Widerstandsrecht des Art. 20 IV GG das Recht zur Verfassungsbeschwerde.
Wollen Sie also behaupten, das GG selbst würde zu Gewalt aufrufen? Das GG selbst ruft zum Widerstand auf, wenn die in Art. 20 GG genannten Gründe vorliegen.
Tun Sie also nicht so, als wenn Widerstand Gewalt bedeutet. Es bedeutet bei mir zunächst, daß ich die drei Parteien angeschrieben und aufgefordert habe, Absatz VI des Koalitionsvertrages abzuändern. Das ist Widerstand, so wie das GG das nenn, aber keine Gewalt.
Etwas mehr Zurückhaltung bitte.
Sie dürfen auch gern darauf hinweisen, daß das von Ihnen angeführte Urteil BVerfGE 5, 85 das sog. KPD-Verbots-Urteil ist. Da spielte richtige Gewalt die entscheidende Rolle.
ich zitiere "Sie verwechseln Widerstand mit Gewalt."
Vielleicht wäre es, in Ihrem Sinne, günstiger gewesen, wenn Sie in Ihrem Artikel genau das erklärt hätten? Die Mehrheit der Bürger versteht nämlich unter Widerstand durchaus nur den *aktiven*.
Die Hintergründe des KPD-Verbotes mit Ihnen an dieser Stelle auszudiskutieren, da weit mehr als ein Gewalt-Argument ausschlaggebend war, bin ich nicht gewillt.
Ich bin Jurist, da ist man gewohnt, die Begriffe der Gesetze zu verwenden. Das GG verwendet nun einmal die Worte Widerstand und Widerstandsrecht.
Kommentare zu meinem Beitrag auf RE haben mich veranlaßt, einen erklärenden Teil II zu dem Beitrag einzustellen. Dabei habe ich weiter klar gestellt, daß ich nicht gegen den Koalitionsvertrag an sich bin, sondern nur gegen den meiner Meinung nach verfassungswidrigen letzten Abschnitt VI.
Normalerweise veröffentliche ich keine Briefe im Internet. Diesmal habe ich mich entschlossen, zur weiteren Klarstellung im Teil III zu meinem Beitrag meinen Brief an CDU, CSU und FDP einzustellen.
2. Meine Stellungnahme zu Ihrem Beitrag habe ich nur eingestellt, weil Leser von mir und von Ihnen wissen wollten, was nun richtig ist.
3. Normalerweise reagiere ich nicht auf:
"wahrhaft komische Stilblüten",
"an den Haaren herbeigezogenen - Argumentationen",
"herbeikonstruieren",
"Mutwillen zu Anstiftung zum Gesetzesbruch".
4. Wissen Sie, was uns (vermutlich) unterscheidet? Sie reden, ich versuche wenigstens zu handeln. Natürlich ändern die Parteien den Vertrag nicht. Aber ich habe es wenigstens versucht. Leider nur als Einzelkämpfer.
schön das Sie meinem Hinweis beipflichten. Dann hat die Form meines Beitrages das eigentliche Ziel nicht verfehlt. Widerstand kann auf vielfältige Art und Weise, auch ohne Gewalt, geschehen.
Ich zitiere: "Sie reden, ich versuche wenigstens zu handeln."
Kennen wir uns, dass Sie hierüber befinden können? Ich bin mir ziemlich sicher, dem ist nicht so.
Es war Ihre Art der Berichterstattung, die andere verunsichert hat.
Kommen Sie aus Ihrer Negativ-Ecke heraus. Versuchen auch Sie, wie ich, etwas zu verändern. Nur Meckern über andere hilft Ihnen und Deutschland nicht weiter.
Wissen Sie, was "das läßt tief blicken" bedeutet? Ducks sind nicht negativ. Nur Menschen, die sich hinter Ducks verstecken.
der Artikel weist ausdrücklich, mehrfach, darauf hin, dass "Unrecht nicht mit Unrecht" zu begegnen ist und sich ans GG gehalten werden muss.
Die Frage nach der letzten Konsequenz beantwortet das BVerFG eindeutig selbst, das habe ich hervorgehoben:
"[..]Ausübung des Widerstandes das Letzte verbleibende Mittel [..]"
Was bleibt, Ihrer Ansicht nach, von dem Widerstandsrecht übrig, wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind?
Die Information der letzten Konsequenz entnehme ich Ihrer Auslegung in den Kommentaren nach dann doch nicht.
Es sind natürlich immer diejenigen Formen des Widerstands zu bervorzugen, die ein Minimum an Gefahr für Leib und Leben bedeuten.
Wenn man das an dem Beispiel des Generalstreiks verdeutlicht, wird schnell klar wie schnell die Grenzen dazwischen verwischen können.
Szenario: In Deutschland ist der politische Generalstreik verboten. Dennoch entschließt sich ein Großteil der Bevölkerung zu einem Generalstreik, weil die Bundesregierung entgegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, na sagen wir mal, ein totales Bierverbot verhängt hat.
Bei den Demonstrationen und Streiks werden Spezialkräfte der Polizei eingesetzt. Es kommt zu zahlreichen Festnahmen und Verletzten,vielleicht auch Toten. Eine Gruppe der Streikenden beschliesst eine Gefangenenbefreiung und bewaffnet sich. Sie setzt diese Waffen auf den, nicht endenden Streiks und den Gefangenbefreiungen gegen die Sicherheitskräfte ein.
Frage1: Ist dies ein legitimer Einsatz von Gewalt?
Frage2: Wäre oder war der gewaltsame Widerstand gegen die SS legitim gewesen?
Frage3: Wäre oder war der gewaltsame Widerstand gegen die Stasi legitim gewesen?
Viel Spass
Man kann auch sagen, dass die Definitionen, die man damals an Faschismus oder Stalinismus anlegte, sich über die Jahre geändert haben, bzw. zeitgeschichtlicher Aktualisierungen bedürfen.
Es ist unwahrscheinlich, dass Faschismus in der gleichen Form wie 1933 auch heute auftritt.
Gleichwohl sind die faschistoden Tendenzen in de Politik und Wirtschaft nicht gänzlich verschwunden, sondern sind weiterhin enorm aktiv. Und ich meine hier nicht die glatzköpfigen Idioten der NPD, sondern bestimmte Strömungen des Neoliberalismus, die eine Allianz zwischen Staat und Wirtschaft unter Ausklammerung (resp. Kontrolle) der Bevölkerung anstreben, bzw schon weitesgehend etabliert haben.
Wenn man sich alleine die letzten 8 Jahre anschaut, wird eigentlich sehr schnell deutlich, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung, nicht durch Extremisten und Terroristen gefährdet ist, sondern durch die Regierungen selbst, die in einer internationalen Agenda eine Kriegspolitik nach außen und eine Repressionspolitik nach Innen betreiben, die jeden Artikel des Grundgestzes ad absurdum führt.
da hätte ich noch etwas:
http://wareluege.files.wordpress.com/2009/03/14444_neu.gif
viel Spaß
mfg zdago
Und was die Legalität angeht: erfolgloser Widerstand ist immer illegal
erfolgreicher Widerstand ist immer legal.
mfg zdago
Er rechtfertigt insoweit jede erfolgreiche Okupation der Geschichte als Diktat des Siegers. Ich glaube allerdings nicht, dass Du das gemeint hast.
Doch - ganau das habe ich gemeint.
Der Unterschied liegt in der wertung des Begriffs Recht.
Die Theorie macht daraus einen übergeordneten Begriff, dessen Inhalt in der Justiz allgemeingültig abgebildet wird. In diesem Falle hätten sie recht.
Aber in der Praxis ist es nur eine aus Bequemlichkeit getarnte Form des Faustrechts, in dem das Recht des Stärkeren gilt: ausgedrückt durch Beziehungen, Netzwerke und nicht zuletzt Geld. Sie können noch so sehr im Recht sein, mit Geld kann man sie immer ins formale Unrecht setzen.
Ob daraus mehr oder weniger Barbarismus wird, hängt wie immer von den ausübenden Personen ab.
Heute haben wir einen perversen Barbarismus, der schon schwer zu überbieten ist. Das einzige besondere Merkmal besteht darin, daß er sich hinter Mauern abspielt, die mit Geld gezogen werden und nicht betroffene i.d.R. nichts davon erfahren.
Wenn sie an der falschen Stelle stehen, ist es wie beim Einmarsch der Russen 1945 - oder als die Hunnen kamen - oder die Vandalen, wenn ihnen das lieber ist, oder die Türken.
Jede dieser Gruppen hat in der Geschichte ihre ganz besonders Blutspur gezogen - und es gibt noch etliche mehr, die hier nur nicht genannt sind.
mfg zdago
Als Ergänzung paßt -glaube ich - da heir ganz gut:
http://www.weissgarnix.de/2009/10/28/banken-und-bankrauber-lobbyismus/#more-3631
Hier wird ein stückweit beschreiben, wie durch Geld und Macht das Recht gemacht wird.
Recht ist, was den Herrschenden nützt, Unrecht ist, was ihnen zum Nachteil gereicht.
Und da ein reicher Herrscher immer Wächter hat, die ihm Leib und Leben schützen, während ein Diebstahl schon leichter möglich ist, wird auch in dieser Bananenrepublik ganz nach Recht und gesetz der Diebstahl einer Brieftasche bei einem bankier weitaus härter bestraft als Vergewaltigung und Ermordung einer Hartz-IV-Empfängerin.
Denn - so steht es im Gesetz - jedefalls nach Auslegung von Richtern und Staatsanwälten.
Und an dieser Stelle erinner ich auch gerne an das leuchtende amerikanische Vorbild der Demokratie, in dessen Gesetzen sinngemäß folgendes stand (und möglicherweise auch noch steht, wenn es darauf ankommt):
es ist verboten, einen Sklaven zu töten - außer er kommt während einer maßvollen Bestrafung zu Tode!
mfg zdago
Artikel 20 IV GG kann nur verstanden werden, sofern man den gesamten Artikel als eine - in sich zusammenhängende Norm - begreift.
Satz 1: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
Was jedoch unter demokratisch und sozial zu verstehen ist, bleibt der pseudo-demokratischen- und sozialen Nomenklatur der Parteilichkeit vorbehalten.
Satz 2: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“
Kaum ein Satz im Grundgesetz für die Bundesrepublik ist weniger wahr als dieser. Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt in den Hinterzimmern der Parteizentralen und entspricht einer perfiden Machtverteilung via Listenplätze. Dort wird nach Opportunität und Eignung derer, die sich durch Ochsentour und starre Funktionen in der Parteienhierarchie nach oben geschlängelt haben. Es gilt die Meisterdisziplin: die Masse wird erst dumm gemacht, dann teuer für dumm verkauft.
Satz 2 im Absatz 2 mutiert dann zur absoluten Vollendung einer Farce: „Sie (die Staatsgewalt) wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.„
Gut gebrüllt und noch besser gelogen, denn diese besonderen Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt, und insbesondere der Rechtsprechung, sind allesamt in den Händen der Parteien. Sogar der Bundesgerichtshof ist paritätisch mit genehmen Figuren der herrschenden Parteien besetzt. In Satz 3 des gleichen Artikels lesen wir: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.„
Hier sollte man den Wortlaut des Artikel 92 GG kennen: „Die Rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut"[..] Anvertraut(!) |siehe dazu, Juni Ausgabe 2009 in DIE JUSTIZ ...Auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung ist ausschließlich den „Organen“, die fernab von jedem Volkeswillen und lediglich opportunistischen Gesichtspunkten, nämlich nach Parteizugehörigkeit verteilt und unterworfen sind, - somit über Gesetz und Recht befinden und beschließen.
Und nun, (frei formuliert, nicht nach Wortlaut des Art.)
Satz 4:
der das „Widerstandsrecht“ für jedermann determiniert, gegen diejenigen aufzustehen, die es unternehmen, „diese Ordnung zu beseitigen“. Was steht hier geschrieben?
Recht auf Widerstand gegen jeden der es unternimmt, diese, nämlich aus Satz 1 bis Satz 3 bestehende Un-„Ordnung“ zu beseitigen,...sie also genau so zu lassen, wie sie ist.
Ich hatte nicht vor den Klugsch...er raushaengen zu lassen...
Ich befasse mich erst seit einiger Zeit mit der besonderen Bedeutung, insbesondere, wie man gesetze zu lesen hat - was nicht gerade leicht ist - aber dies kommt mit der Zeit. Dazu empfehle ich ...(Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 5., Aufl (05) Mangoldt/Klein/Starck
Mit besten Grüssen | Andreas Helten
wohl im gegensatz zur sog. 'weimarer verfassung', war bis zu den 'notstandsgesetzen' die abschaffung oder grundlegende änderung des bundesdeutschen staates nur unter formalem rechtsbruch zu bewerkstelligen, ein widerstand dagegen also per se auch unausgeschrieben rechtmässigt.
das durch die 'notstandsgesetze', ähnlich wie beim sog. 'ermächtigungsgesetz', eingetretene rechtliche paradoxum, dass der staat sich nun rechtskonform gegen den ihn tragenden souverän kehren lässt, sich unter umgehung seiner ihn tragenden elemente unabhängig, quasie aus sich selbst heraus, neu formen kann, wurde durch die in GG20/4 festgeschiebene rückführung aller gewalt auf seinen verfassungsmässigen ursprung, DEM DEUTSCHEN VOLK, und im sinne der grundordnung daraus ableitend, DEM EINZELNEN, begegnet.
der widerstand nach 20/4 steht damit in seinem wesen über den institutionellen gewalten, und ist einzig dem ansinnen des ihn tragenden verpflichtet. andere auslegungen, hier im besonderen die scheinbar durch die ausgangsformel ''wenn andere abhilfe nicht möglich ist'' inspirierten eingrenzungen oder vorbedingungen, sind im bewusst weit offen gelassenen sinne des gesetzestextes abwegig.
der einzelne staatsbüger wird somit per formel auch rechtsformal, nicht nur wie schon natürlich gegeben, zur stetigen prüfung aufgefordert und im möglichen 'staatsnotfall' bei seiner entscheidungsfindung bewusst einzig 'seinem gewissen unterworfen'.
"Auf Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion teilte die Bundesregierung jetzt mit, dass in den letzten zehn Jahren insgesamt 332 als »Verschlusssache« (VS) eklarierte Geheimakten spurlos verschwunden sind. Es ist dem Bundesinnenministerium, als nationale Sicherheitsbehörde, nicht einmal bekannt, welche Inhalte die Geheimakten hatten. Nur so viel, dass es sich um Vorgänge aus den Bereichen der »Organisierten Kriminalität«, »Proliferation« (Rüstung), Forschungsaktivitäten ausländischer Staaten« und »Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs« handele. ... "
http://info.kopp-verlag.de/news/skandal-bundesregierung-vernichtet-tausende-von-geheimakten-und-gibt-andere-akten-trotz-ablauf.html