Strafverfolgung von Bankern - Reaktionen und Nachträge
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus der strafverfolgenden Praxis haben mich einige zustimmende und informative Reaktionen erreicht, von denen ich eine (aus einer süddeutschen Großstadt, anonymisiert) weiterreichen möchte, weil sie die ganze Dramatik handgreiflich macht:
„Bei der Ausdünnung fällt einem natürlich das Beispiel der Wirtschaftskammern ein. Von ehemals 5 sind noch 3 existent. Wartezeiten für die Verfahren im Schnitt 2 - 3 Jahre bis zur Anklageerhebung.
Weiteres Beispiel die personellen Situation bei der Polizei im Bereich Wikri:
1996 - 27 Sachbearbeiter; 2009 - 12 Sachbearbeiter!!!“
Daß die politische und justizverwaltungsmäßige Praxis nicht nur ich alleine als „verfassungswidrig“ ansehe, können Sie z.B. folgenden Veröffentlichen der Neuen Richtervereinigung entnehmen (die ich hier völlig unkommentiert zitiere):
1. Verfassungswidriger Abbau der Ressourcen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften
Die von den Landesjustizministern für die Bedarfsermittlung entwickelten Instrumente (Statistik-System „Pebbsy“) sind unzulänglich. Zum einen sind diese Statistik-Instrumente bereits im Ansatz verfehlt, weil sie lediglich einen – teilweise verfassungswidrigen – Ist-Zustand beschreiben. („Pebbsy“ beschreibt die Zeit, die Richter in Deutschland derzeit für die Erledigung bestimmter Verfahren benötigen; in der derzeitigen Situation arbeiten viele Richterinnen und Richter in Deutschland unter Zeit- und Erledigungsdruck allerdings nach Ihrem eigenen Verständnis teilweise unzulänglich.) Zum anderen hat sich herausgestellt, dass die Landesjustizminister in Deutschland generell noch nicht einmal bereit sind, die – nur bedingt verwendbaren (s.o) – „Pebbsy“-Zahlen ihren Haushaltsanträgen zu Grunde zu legen.
Die Ressourcenbegrenzungen haben erhebliche nachteilige Konsequenzen für die Rechtsprechung in Deutschland. Die Praxis zeigt, dass viele Richterinnen und Richter ihre Rechtsprechung den Ressourcen anpassen, wobei direkter und indirekter – verfassungswidriger – Druck der Justizverwaltungen eine nicht unerhebliche Rolle spielt (dazu siehe unten 2.). Das bedeutet: Um eine entsprechende Zahl von Fällen zu „erledigen“, werden Rechtsfragen von Richtern teilweise nicht mehr ausreichend geprüft, Grundrechtseingriffe teilweise formularmäßig angeordnet, Bürger teilweise nur unzureichend angehört und Wirtschaftskriminelle zu milde bestraft, weil die Zeit für erforderliche Aufklärung fehlt.
Während in der Vergangenheit die Frage der Ressourcenbegrenzung für die Justiz in Deutschland vornehmlich unter politischen Gesichtspunkten diskutiert wurde, beginnt sich nun langsam die Erkenntnis durchzusetzen, dass es um ein Verfassungsproblem geht. Der Deutsche Juristentag 2006 hat einen solchen Verfassungsverstoß angemahnt („Justizgewährungsdefizit“; vgl. den Beschluss Ziff. 9 der Abteilung Justiz, veröffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift, Heft 42/2006, S. XL). Die Neue Richtervereinigung hat am 19.09.2006 dazu eine Presseerklärung herausgegeben (Anlage). Weiter verweisen wir auf einen Aufsatz von Thomas Schulte-Kellinghaus in der Zeitschrift für Rechtspolitik 2006, 169ff. („Die Ressourcengarantie für die Dritte Gewalt – Verfassungsrechtliche Forderungen zur Gewährleistung einer unabhängigen Rechtsprechung“, Anlage).
2. Durchsetzung der Ressourcenreduzierung durch Druck auf Richter – Verletzung der Richterlichen Unabhängigkeit
Die Neue Richtervereinigung beobachtet mit Sorge eine Veränderung des Klimas, in dem Richter in Deutschland Recht sprechen. Die Tätigkeit der Gerichte ist heute davon gekennzeichnet, dass die Exekutive, die in Deutschland die Gerichte organisiert und verwaltet, Ressourcenreduzierungen bei den Gerichten durchsetzt durch Einflussnahme auf die richterliche Tätigkeit. Die meisten Richterinnen und Richter fühlen sich unter einem mehr oder weniger starken „Erledigungsdruck“, der von den Justizverwaltungen ausgeübt wird.
Dieser Druck wird zum einen „sanft“ ausgeübt durch Beurteilungen und Beförderungen, bei denen heute Erledigungszahlen eine entscheidende Rolle spielen und deutlich weniger die Qualität der richterlichen Tätigkeit.
Es gibt inzwischen mitunter aber auch direkten Druck von Gerichtspräsidenten (die in Deutschland bezüglich ihrer Verwaltungstätigkeit zur Exekutive gehören). Dieser Druck reicht von unmittelbaren Aufforderungen gegenüber Richtern zu einer – zeitsparenden – Arbeitsweise bis hin zur Androhung disziplinarischer Konsequenzen.
In Deutschland hat sich teilweise – anders als noch vor zehn Jahren – bei nicht wenigen Richterinnen und Richtern ein Bewusstsein entwickelt: „Was kann mir passieren, wenn ich das Recht nach meinem Gewissen sorgfältig und korrekt anwende, dabei aber die von der Justizverwaltung – direkt oder indirekt – geforderten Erledigungszahlen nicht erreiche?“
Neu ist in diesem Zusammenhang in Deutschland die Einleitung von offenbar objektiv willkürlichen Strafverfahren gegen überlastete Richter wegen des Verdachts einer angeblichen Straftat (Strafvereitelung und Rechtsbeugung). Verfahrensverzögerungen, die allein dadurch auftreten, dass die Justizverwaltungen nicht für die erforderlichen Ressourcen sorgen, werden als angebliche Strafvereitelung bzw. Rechtsbeugung Richtern zur Last gelegt, die nichts anderes getan haben, als nach bestem Wissen und Gewissen Recht zu sprechen.
Solche Ermittlungsverfahren sind für die betroffenen Richter existenzbedrohend und für das Klima, in dem Richter in Deutschland Recht sprechen, unerträglich. Wir haben den Eindruck, dass diese Ermittlungsverfahren mit Billigung der Justizverwaltungen durchgeführt werden, um Richterinnen und Richter unter Druck zu setzen und möchten exemplarisch auf zwei Fälle hinweisen:
- In Baden-Württemberg ist der Jugendschöffenrichter beim Amtsgericht Mannheim H.- G. S. von der Staatsanwaltschaft Heidelberg mit einem nach Meinung von Beobachtern objektiv willkürlichen Verfahren verfolgt worden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der rechtlichen Fragen ergeben sich aus dem Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.04.03 (Deutsche Richterzeitung 2004, S. 261 ff.) und dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 09.12.03 (Neue Juristische Wochenschrift 2004, S. 1469 f.). Das Geschehen ist wissenschaftlich aufgearbeitet worden von Albrecht („Die Kriminalisierung der Dritten Gewalt“, Zeitschrift für Rechtspolitik 2004, S. 259 ff. und von Böllinger, Kritische Justiz 2005, S. 203 ff.). Wir erwähnen diesen Fall vor allem deshalb, weil der baden-württembergische Justizminister das nach unserer Meinung objektiv willkürliche Vorgehen gegen einen Richter auch im Nachhinein gebilligt hat (vgl. die Stellungnahme des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg, Landtags- Drucksache 13/3629).
- In Nordrhein-Westfalen hat die Staatsanwaltschaft Dortmund (AZ 76 Ls 102 Js 737/05 – 218/06) im August 2006 ein Ermittlungsverfahren wegen des angeblichen Verdachts einer Rechtsbeugung gegen den Kollegen H. K., Schöffenrichter am Amtsgericht Dortmund, eingeleitet. Auch dieses Verfahren erweckt den Eindruck der objektiven Willkür. Wegen Verfahrensverzögerungen hatte das Oberlandesgericht Hamm den Untersuchungshaftbefehl gegen einen Angeschuldigten aufgehoben. Wenn und soweit in diesem Fall tatsächlich Verzögerungen aufgetreten sind, handelt es sich allein um ein Problem der Arbeitsbelastung des Richters, der gleichzeitig eine Vielzahl anderer – zum Teil ebenfalls dringender – Verfahren zu bearbeiten hat. Verantwortlich für eine Überlastung ist jedoch ausschließlich die Justizverwaltung. Mittels eines – dem Anschein nach objektiv willkürlichen – Ermittlungsverfahrens soll die Verantwortung für die Aufhebung des Haftbefehls einem Richter zugeschoben werden, der nichts anderes getan hat, als nach bestem Gewissen Recht zu sprechen. Die Justizverwaltung hat bis heute nichts zum Schutz der Richterlichen Unabhängigkeit des verfolgten Richters H. K. unternommen.
Fundstelle: http://www.nrv-net.de/main.php?id=151&vo_id=321&lv_id=88&fg_id=
Zur Ziffer 2 möchte ich anmerken, daß mit dieser Stellungnahme ersichtlich nicht dagegen gesprochen wird, gegen Richter vorzugehen, die unabhängig von ihrer tatsächlichen Arbeitsbelastung ‚faulenzen und schlunzen’.
Die Stellungnahme stützt aber meine - Ihnen bereits vorgetragene - Einschätzung, daß bereits systematisch die ‚personelle und sachliche Ressourcenverknappung’ notwendig die ‚Qualität der Rechtsprechung’ (und Strafverfolgung) dramatisch mindert.
Daß dies mittlerweile nicht nur verfassungswidrige, sondern unerträgliche Ausmaße angenommen hat, werden Ihnen sicher alle aktiven Juristen und Polizisten mit praktischer Erfahrung bestätigen (sofern sie nicht gerade von diesen skandalösen Mißständen profitieren, was es auch gibt).
Mit freundlichen Grüßen
Schmelz
Prof. a.D. Dr. jur. Karl-Joachim Schmelz
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